31.03.2014

Hunde- und Katzenhaltung kann durch Wohnungseigentümerbeschluss verboten werden

Ein Mehrheitsbeschluss, der die Haltung von Hunden- und Katzen innerhalb einer Wohnanlage verbietet und lediglich schon vorhandene Tiere von dieser Regelung ausnimmt, ist nicht unwirksam. So hat das OLG Frankfurt am 17.01.2011 (Aktenzeichen 20 W 500/08) entschieden.

In einer Wohnanlage hatte die Wohnungseigentümerversammlung einen Beschluss gefasst, der für Zukunft die Haltung von Hunden und Katzen in der Wohnanlage untersagte. Ausgenommen waren zu diesem Zeitpunkt schon vorhandene Tiere. Der Beschluss blieb unangefochten. Die Antragsstellerin vermietete im Jahr 2007 eine Wohnung und teilte mit, dass die Mieterin mit einem Hund einziehen würde. Sie begehrte die Feststellung, dass der Beschluss zur Tierhaltung nichtig sei.

Nach der Ansicht des OLG Frankfurt war der Beschluss nicht nichtig. Zur Begründung führte es aus, dass sich die Kompetenz für einen solchen Beschluss aus § 21 III und V Zif. 1 WEG ableite. Ein unangefochtener Beschluss sei auch dann bindend, wenn sein Regelungsgehalt eigentlich Einstimmigkeit oder eine Vereinbarung erfordere und ersetze eine solche daher. Auch aus Sittenwidrigkeit oder der Ungleichbehandlung schon vorhandener Hunde ließe sich keine Nichtigkeit ableiten. Die Ungleichbehandlung habe einen sachlichen Grund.