12.03.2014

Befangenheit bei Ablehnung eines begründeten Antrages auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen

Das Amtsgericht Fulda entschied mit Urteil vom 15.08.2011 zum Az.: 25 OWi - 34 Js 1906/11, dass die Besorgnis dernbsp Befangenheit dann begründet sein kann, wenn der über den Ordnungswidrigkeitenfall entscheidende Richter trotz eines begründeten Entbindungsantrages den Betroffenen nicht vom angeordneten persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbindet.

Häufig versuchen Amtsrichter das Erscheinen des Betroffenen durch Ablehnung eines begründeten Entbindungsantrages zu erzwingen. Bei weiten Reisewegen wird dies nicht selten geleitet von der Überlegung, dass der Betroffene dann ggf. seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurücknimmt.

Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene zwei Anträge auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung gestellt und zudem deutlich gemacht, dass er sich zur Sache nicht einlassen werde. In der Hauptverhandlung war auch nur noch lediglich eine Rechtsfrage zu erörtern.

Ebenso wie das Amtsgericht Fulda war zuvor das Amtsgericht Recklinghausen davon ausgegangen, dass unter den Umständen die Aufrechterhaltung der Pflicht zum persönlichen Erscheinen aus der Sicht des 570 km entfernt wohnenden Betroffenen unverhältnismäßig ist und geeignet erscheint, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters zu begründen.

Das Amtsgericht Fulda führte hierzu aus, dass auch ein besonnener Angeklagter im Falle einer derartigen ablehnenden Entscheidung den Eindruck gewinnen kann, der Richter wolle ihn durch die erzwungene Anwesenheit zu einer weitergehenden Aussage oder aber wegen des weiten Weges zu einer Einspruchsrücknahme veranlassen.