13.03.2014

Onlineverkäufer müssen Produkte korrekt beschreiben

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19.122012 zum Az.: VIII ZR 96/12 sind Onlineverkäufer trotz Verwendung der Formulierung „ohne Gewähr" in der Artikelbeschreibung dafür verantwortlich, dass ihr Angebot hält, was es verspricht.

Im konkreten Fall hatte die spätere Klägerin auf der Internetplattform ebay ein Boot für mehr als 2.000,00 € ersteigert. Als sich herausstellte, dass das Boot komplett von Pilz befallen und damit nicht fahrtauglich war, wollte sie vom Kaufvertrag zurücktreten. Die Verkäufer lehnten dies ab und beriefen sich darauf, dass sie sowohl in der Beschreibung des Bootes als auch später im Vertrag jegliche Gewährleistung ausgeschlossen hatten.

Damit vermochten sie den Bundesgerichtshof nicht zu überzeugen. Die Verkäufer hatten das Boot unter anderem mit den Worten „man kann also auch mit dem Boot auf Reisen gehen" als gebrauchsfähig beschrieben. Damit könnten sie nicht gleichzeitig eine Gewährleistung ausschließen. Allerdings hätte, wie im Gewährleistungsrecht grundsätzlich, die Käuferin den Verkäufern die Möglichkeit einräumen müssen, den Mangel zu beheben. Dies gelte auch dann, wenn die Kosten für die Nachbesserung den Wert des Bootes überschreiten.

Auch dieses Beispiel zeigt erneut, dass häufig von privaten Käufern übersehen wird, dass vor der Möglichkeit zum Rücktritt vom Kaufvertrag dem Verkäufer die Gelegenheit zur Nachbesserung einzuräumen ist.

Sollten Sie zu Mängelgewährleistungsrechten Fragen haben, beraten wir Sie gern.