31.03.2014

Strafrechtliche Konsequenzen für Beamte – auch für die Versorgung

Begehen Beamte während der Zeit des Bestehens ihres Beamtenverhältnisses vorsätzlich Straftaten und werden deshalb rechtskräftig zu Freiheitsstrafen von wenigstens einem Jahr Dauer verurteilt, hat das erhebliche Auswirkungen auf den Status des Beamten.

Gemäß § 41 BBG endet das Beamtenverhältnis mit Rechtskraft des Strafurteils.

Es kommt nicht darauf, ob das Delikt, wegen dessen verurteilt worden ist, in der Eigenschaft als Beamter begangen worden ist oder nicht. Jegliches strafrechtlich relevante vorsätzliche Verhalten und eine darauf gestützte Verurteilung von wenigstens einem Jahr Freiheitsstrafe ziehen den Verlust des Beamtenstatus nach sich.

Viel gravierender ist für den ehemaligen Beamten aber, dass er mit Verlust des Beamtenstatus aufgrund § 41 Abs. 1 BBG der Anspruch auf Besoldung und der Anspruch auf Versorgung verloren geht. Er bekommt somit keine Beamtenbezüge mehr und hat auch keinen Anspruch auf Pensionsbezüge!

Steht der ehemalige Beamte somit vor dem Nichts? Auch wenn er nach 30 Jahren als Beamter kurz vor der Pensionierung stand?

Ganz klar sagt das Beamtengesetz aus, dass alle Ansprüche verloren gehen. Vom Staat als ehemaligen Arbeitgeber bekommt der Betroffene somit keinen Cent.

Er wird aber auch nicht zum Sozialfall. Er wird mit Verlust des Beamtenstatus bzw. Verlust der Versorgungsansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit der Dauer des Beamtenverhältnisses nachversichert. Diese Absicherung ergibt sich aus dem SGB VI. Darin ist unter § 8 Abs. SGB VI geregelt, dass in einem solchen Fall die Nachversicherung zu erfolgen hat.

Dennoch hat die strafrechtliche Verurteilung für den Beamten erhebliche Folgen. Denn die Nachversicherung erfolgt lediglich bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze. Eine eventuell vorhandene Zusatzversicherung wird nicht nachversichert.

Hinweis: dieselben Folgen (Verlust der Versorgungsansprüche) treffen auch bereits pensionierte Beamte, wenn diese zu einer Freiheitsstrafe zu mehr als zwei Jahren verurteilt werden (§ 59 BeamtVG).

Für eine Einzelfallbeurteilung, welche immer erforderlich ist, können Sie sich gern an unsere Kanzlei wenden.