31.03.2014

Unterbringung eines Häftlings ohne Bekleidung für 7 Tage

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 07.07.2011 (EGMR, Aktenzeichen: 20999/05) entschieden, die Unterbringung eines Häftlings in einer Sicherheitszelle ohne Bekleidung für die Dauer von 7 Tagen sei konventionswidrig.

Der Beschwerdeführer wurde während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe, nach seiner Weigerung aus einer Einzelzelle in eine Gemeinschaftszelle umzuziehen, von den Vollzugsbeamten in einem gesicherten Haftraum untergebracht. Anschließend erfolgte eine Untersuchung durch den Gefängnisarzt, im Zuge derer der Beschwerdeführer vollständig entkleidet wurde, was er für den Rest seines 7-tägigen Aufenthaltes in der Zelle auch blieb. Seine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer solchen Behandlung vor dem Landgericht blieb ohne Erfolg, ebenso wie die hiergegen gerichtete Berufung. Das Bundesverfassungsgericht lehnte es ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers anzunehmen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden, dass die Unterbringung eines unbekleideten Häftlings in einer solchen Zelle Art. 3 der Europäischen Menschrechtskonvention (EMRK) verletzt. Die Behörde habe nicht ausreichend sichergestellt, dass eine solche Behandlung auf Grund der Gefahr, der Häftling könne sich selbst Schaden zufügen, geboten war. Zudem habe sie keine weniger stark in die Privatsphäre des Häftlings eingreifende Maßnahme erhoben.

Dem Beschwerdeführer wurde daher Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden und für die entstandenen Kosten zugesprochen.