31.03.2014

Vermögensnachteil durch räuberische Erpressung – nicht gedecktes Konto

Der 3. Strafsenat des BGH kommt in seiner Entscheidung vom 30.09.2010 zu Recht zu dem Ergebnis, dass eine Verurteilung wegen vollendeter schwerer räuberischer Erpressung, wie durch Urteil des Landgerichts Aurich vom 22.03.2010 geschehen, keinen Bestand hat.

Vorliegend ist durch das Abpressen der PIN dem Vermögen des Genötigten kein Nachteil zugefügt worden. Zwar kann die Kenntnis von den geheimen Zugangsdaten zu einem Bankkonto jedenfalls dann das Vermögen des Opfers beeinträchtigen, wenn sich der Täter zudem im Besitz der zugehörigen Bankkarte befindet und ihm deshalb die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit auf den Auszahlungsanspruch des Berechtigten gegenüber der die Karte akzeptierenden Bank eröffnet ist. Voraussetzung für die Zufügung eines Vermögensnachteils ist jedoch, dass durch die zusätzlich erlangte Kenntnis von der Geheimzahl mit wirtschaftlichen Nachteilen für das Vermögen des Genötigten bzw. des betroffenen Bankinstituts ernstlich zu rechnen ist.

Diese Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen des Opfers oder der die Karten ausgebenden Bankinstitute entfällt jedoch, wenn mangels Deckung der Konten Geldabhebungen nicht möglich waren, mithin die Gefahr eines Vermögensnachteils nicht bestand. Insoweit stellt sich das Abpressen der PIN lediglich als Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung dar.

BGH, Urteil des 3. Strafsenats vom 30.09.2010 - 3 StR 294/10 (NStZ 2011, Heft 4, S. 212)