11.12.2014

Unfallflucht bei massiven eigenen Verletzungen?

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27.08.2014, Az.: 4 StR 259/14, festgestellt, dass ein Entfernen vom Unfallort gegebenenfalls dann gerechtfertigt sein kann, wenn dies geschieht, um eigene massive Verletzungen behandeln zu lassen.

Im zu entscheidenden Fall hat ein Autofahrer einen schweren Verkehrsunfall verursacht, bei dem er auch selbst verletzt worden ist.

Er erkannte nach dem Unfall einen Bekannten in einem vorbeifahrenden Auto, als dieser hielt, bemerkte der Unfallfahrer, dass die Fingerkuppe des Mittelfingers seiner rechten Hand abgeknickt war und die Wunde massiv blutete. Er bestieg das Fahrzeug seines Bekannten und ließ sich ins Krankenhaus fahren, nach dem dort die Blutung gestillt worden war, rief er 40 Minuten nach dem Unfallgeschehen bei der Polizei an um sich als Fahrer und Unfallverursacher zu erkennen zu geben.

Bei diesem Sachverhalt hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass nicht ohne weiteres von einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort ausgegangen werden kann.

Im vorliegenden Fall könne es durchaus sein, dass sich der Unfallverursacher gerechtfertigt vom Unfallort entfernt hat, um seine eigenen schweren Verletzungen behandeln zu lassen, sofern er unmittelbar nach dieser Behandlung seine Identität und seine Beteiligung am Unfall bekannt gibt.

Der Entscheidung des Bundesgerichtshofes lag eine Entscheidung des Landgerichtes Magdeburg vom 06.02.2014 zu Grunde.

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