09.05.2014
Die Erneuerung eines Trainingsplatzes ist ein Bauwerk
Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 20.12.2012 zum Az.: VII ZR 182/10 die Frage zu beurteilen, ob die Erneuerung eines Trainingsplatzes unter den Begriff der Vornahme von „Arbeiten an einem Bauwerk“ zu fassen ist und damit die fünfjährige Gewährleistungsfrist des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB zum Tragen kommt. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage, anders als die Vorinstanz bejaht. In dem zur Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte ein Verein eine Bietergemeinschaft und ein Prüflabor mit Prüftätigkeiten und Arbeiten zur Erneuerung eines Trainingsplatzes beauftragt. Die Erneuerungsarbeiten umfassten u. a. die Erneuerung der Rasentragschicht, die Einbringung einer Bewässerungsanlage, einer Rasenheizung und Kunstfaserverstärkung sowie die Aufbringung des Rollrasens. Baubegleitend hatte ein Prüflabor diese Arbeiten zu überwachen. Gegen die Gewährleistungsansprüche des Vereins hatten die Auftragnehmer die Einrede der Verjährung erhoben mit der Behauptung es handele sich bei der Erneuerung eines Trainingsplatzes nicht um ein Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. so dass die kurze Verjährungsfrist von einem Jahr anzuwenden sei. Der Bundesgerichtshof begründet sein Urteil wie folgt:
Bei der Erneuerung eines Trainingsplatzes gemäß dem Bauvertrag vom März 1999 handelt es sich um Arbeiten an einem Bauwerk, nicht um Arbeiten an einem Grundstück. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt die lange Verjährung „bei Bauwerken“ wenn das Werk in der Errichtung oder der grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes oder eines anderen Bauwerkes besteht, wobei unter grundlegender Erneuerung Arbeiten zu verstehen sind, die insgesamt einer ganzen oder teilweisen Neuerrichtung gleichzuachten sind.
Unter einem Bauwerk wird nach gefestigter Rechtsprechung eine unbewegliche durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache verstanden. Für die Zuordnung einer Werkleistung zu den Arbeiten bei Bauwerken ist neben der Bestimmung zur dauernden Nutzung die für Bauwerke typische Risikolage entscheidend welche der Grund für die längere Verjährungsfrist ist. Daher war auch der Trainingsplatz als Bauwerk einzuordnen. Bei den hier geschuldeten Arbeiten handelt es sich um eine grundlegende Erneuerung des Platzes die einer Neuerrichtung gleichzuachten ist. Ein Trainingsplatz dieses Zuschnitts mit Rollrasen, Rasentragschicht, Bewässerungsanlage, Rasenheizung und Kunstfaserverstärkung ist hinsichtlich des Risikos der Späterkennbarkeit von Mängeln nicht anders zu beurteilen als ein Gebäude. Es handelt sich bei dem Trainingsplatz um eine im Sinne der Anforderung ortsfeste Anlage, die mit dem Grundstück dauerhaft verbunden ist. Dabei ist die sachenrechtliche Einordnung ohne Bedeutung. Es genügt dass die Anlage durch die Vielzahl der verbauten Komponenten mit dem Grundstück so verbunden ist, dass ein bis zum Ablauf der Nutzungszeit nicht beabsichtigte Trennung von vom Grundstück nur mit einem größeren Aufwand möglich ist. Die Erneuerung des Trainingsplatzes stellt mehr dar, als eine kunstgerecht ausgeführte Veränderung des natürlichen Zustandes des Grund und Bodens.
Daher war die fünfjährige Verjährungsfrist für Arbeiten an Bauwerken nach § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. bzw. § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB anzuwenden.
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