31.03.2014

Rechtsanwaltskosten nach Berufungsrücknahme: Entstehung der Verfahrensgebühr für die Berufungsinstanz

Der BGH hatte mit Beschluss vom 25.10.2012 zum Az: IX ZB 62/10 darüber zu entscheiden ob und wann die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes bei Berufungseinlegung und nach Berufungsrücknahme zu erstatten sind.

Die Klägerin nahm den beklagten Steuerberater wegen fehlerhafter Beratung auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 387.662,81 € nebst Zinsen in Anspruch. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Klägerin legte Berufung ein und teilte den erstinstanzlich für den Beklagten tätigen Prozessbevollmächtigten mit, die Berufung werde nur fristwahrend eingelegt. Zugleich bat er, sich vorerst nicht zu bestellen. Innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nahm die Klägerin die Berufung zurück. Ihr wurden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Der beklagte Steuerberater beantragte die Festsetzung einer 1,1-Verfahrensgebühr nach VV-RVG Nr. 3200, 3201 nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Auf den Hinweis des Landgerichts, dass zum Auftrag für die Vertretung in zweiter Instanz und zur entfalteten Tätigkeit vorgetragen werden müsse, behauptete er nur, die Kanzlei zu seiner Vertretung im Berufungsverfahren mandatiert zu haben.

Die beantragte Kostenerstattung lehnte der BGH rechtskräftig ab.

Selbst wenn die Prozessbevollmächtigten des Beklagten die Berufungsschrift und das besagte Schreiben daraufhin geprüft hätten, ob etwas zu veranlassen ist, wäre die Verfahrensgebühr nach VV-RVG Nr. 3200, 3201 noch nicht ohne Weiteres angefallen. Denn solange der Prozessbevollmächtigte eines Berufungsbeklagten bei der Entgegenahme der Berufungsschrift nur Fragen prüft, die gebührenrechtlich der vorherigen Instanz zuordnet, hat er die im Berufungsverfahren entstehende Verfahrensgebühr nicht verdient. Anderes gilt nur, wenn er Tätigkeiten entfaltet die sich gebührenrechtlich auf das Berufungsverfahren beziehen. Dies hätte im Kostenfestsetzungsverfahren vorgetragen werden müssen.