04.03.2016

Hohe Hürden für die Abwälzung der Kosten eines Hausmeisters

Wie das Amtsgericht Duisburg im Urteil vom 12.03.2015 zum Az.: 79 C 3529/14 entschied, reicht die Vorlage eines Dienstleistungsvertrages der die Pflichten eines Hausmeisters beinhaltet als Beleg für die Nebenkosten nicht aus. Aus ihm ergibt sich insbesondere nicht, wann welche Arbeiten wo in der Immobilie verrichtet und wie diese abgerechnet worden sind.

Der Entscheidung des Amtsgerichtes Duisburg lag ein Fall zugrunde, in dem die Vermieterin von der Mieterin die Nachzahlung von Nebenkosten verlangte. Die Parteien stritten insbesondere über die von der Vermieterin mit ca. 300,00 € veranschlagten Hausmeisterkosten. Die Mieterin bestritt, dass überhaupt ein Hausmeister tätig geworden sei. Zum Nachweis der Hausmeisterkosten hat die Vermieterin einen Dienstleistungsvertrag vorgelegt aus dem sich die Aufgaben des Hausmeisters ergeben. Weitere Unterlagen hat die Vermieterin nicht vorgelegt. 

Das Amtsgericht Duisburg wies die Klage im Hinblick auf die begehrten Hausmeisterkosten ab. Es begründete diese Entscheidung damit, dass der Vermieter darlegen und beweisen müsse, wann der Hausmeister welche Arbeiten wo im streitgegenständliche Objekt verrichtet und gegenüber dem Vermieter abgerechnet habe. Der vorgelegte Dienstleistungsvertrag genüge den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag nicht. Aus diesem lasse sich nicht entnehmen, welche Aufgaben der Hausmeister grundsätzlich zu erfüllen habe. Die bloße Berufung auf einen bestehenden Dienstleistungsvertrag mit dem Hausmeister versetze den Mieter nicht in die Lage die angefallenen Kosten nachvollziehen und prüfen zu können.