31.03.2014

Schnarchen kein Mietminderungsgrund

Wie das Amtsgericht Bonn mit Urteil vom 25.03.2010 zum Az. 6 C 598/08 entschied, muss ein Vermieter einen Mieter in einem Wohnhaus in ruhiger Lage, in dem die üblichen Schallschutzvorschriften eingehalten werden, nicht darauf hinweisen, dass mitunter Wohngeräusche, insbesondere Schnarchgeräusche aus der Nachbarwohnung, zu vernehmen sein können.

Im zugrundeliegenden Fall war der Kläger in die als „ruhige Wohnlage“ angepriesene Wohnung eingezogen und hatte dort alsbald feststellen müssen, dass einer seiner Nachbarn mit der entsprechenden Geräuschentwicklung schnarcht.

Zunächst hatte der Kläger hieraufhin die Miete gemindert und den Vermieter zur Beseitigung aufgefordert. Nachdem sich die Zustände nicht geändert hatten, kündigte der Mieter das Mietverhältnis fristlos und begehrte nunmehr vom Vermieter die Umzugskosten.

Das Amtsgericht Bonn entschied, dass die Mietsache nicht im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB mangelhaft war und daher der Kläger nicht zur außerordentlichen fristlosen Beendigung des Mietverhältnisses berechtigt war. Auch insoweit sich der Kläger darauf berief, dass die Wohnung ihm gegenüber als besonders ruhige Wohnung beschrieben worden sei, rechtfertigt dies nach Ansicht des Amtsgerichts Bonn keine andere Sichtweise.

Grundsätzlich kann ein Mieter nicht davon ausgehen, dass jegliches Wohngeräusch aus einer Nachbarwohnung, insbesondere Schnarchgeräusche mit tiefen Frequenzen, nicht zu vernehmen wären. Ein solcher Erklärungsinhalt kann schlechterdings in eine Vereinbarung einer „ruhigen Wohnung“ nicht hineingelesen werden. Die Vereinbarung einer „ruhigen Wohnung“ bezieht sich nach der Verkehrsanschauung in erster Linie auf das Wohnverhalten der Mitmieter und den damit einhergehenden Wohngeräuschen, insbesondere im Hausflur, auf Balkonen und in Kellerräumen.