21.10.2014

Hochzeitszimmer auch für homosexuelles Paar

Wie das Amtsgericht Köln mit Urteil vom 17.06.2014 zum Az.: 147 C 68/14 entschied, muss ein Vermieter einer Villa für Hochzeitsfeiern diese auch an ein gleichgeschlechtliches Paar vermieten.

Tut er dies nicht, so handelt es sich um eine unzulässige Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Im der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt wollte ein gleichgeschlechtliches Paar vor Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eine Villa mit Hochzeitszimmer für eine dreitägige Hochzeitsfeier anmieten.

Nachdem zunächst die Terminvereinbarung erfolgte, teilte das gleichgeschlechtliche Paar dem Vermieter die Tatsache, dass es sich um ein gleichgeschlechtliches „Hochzeitspaar“ handele, per E-Mail mit.

Der Vermieter verwies darauf, dass das streitgegenständliche Objekt seiner Mutter gehöre, und diese sich mit den heutigen Gepflogenheiten, insbesondere gleichgeschlechtlichen Beziehungen, noch nicht recht anfreunden könne und sagte daher die Vermietung wieder ab.

Das Paar zog hieraufhin vor Gericht und verklagte den gewerblichen Vermieter auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Höhe von mindestens 2.000,00 € je Kläger. Das Amtsgericht Köln entschied, dass der Vermieter wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot eine Entschädigung in Höhe jeweils 750,00 € an jeden der Kläger zahlen muss. Die Vorschrift über das Benachteiligungsverbot gem. § 17 AGG erklärte es für anwendbar, weil auf Grund der häufigen Vermietung das Mietverhältnis in einer Vielzahl von Fällen zu Stande kommt.

Darüber hinaus spielt das Ansehen bei einem gewerblichen Mietverhältnis gewöhnlich eine nachrangige Rolle. Anders wäre dies zu bewerten, so das Amtsgericht, wenn die Vermietung mit einem kleinen Familienhotel vergleichbar wäre. In Folge der Ablehnung hatte der Vermieter gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, da er sich nicht auf einen sachlichen Grund für die Andersbehandlung eines gleichgeschlechtlichen Paares im Sinne des § 20 Abs. 1 AGG berufen konnte.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. In dieser Sache ist derzeit ein Berufungsverfahren vor dem Landgericht Köln, Az.: 10 S 137/14 anhängig.

Auch Wohnungsvermieter dürfen normalerweise nicht gegen das in § 1 AGG genannte Diskriminierungsverbot verstoßen, weder durch AGB-Klauseln noch durch individualvertraglich abgeschlossene Vereinbarungen. Eine Ausnahme gilt lediglich für so genannte Kleinvermieter im Sinne des § 19 Abs. 5 AGG. Doch gilt auch für diese, dass eine Diskrimminierung auf Grund der Rasse oder der ethnischen Zugehörigkeit grundsätzlich untersagt ist.

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