21.10.2014

Vermieter muss die Kosten der Beseitigung eines Wespennestes tragen

Nach einer Entscheidung des Amtsgerichtes Würzburg vom 19.02.2014, Az.: 13 C 2751/13 muss der Vermieter einem Mieter die Kosten für die Beseitigung eines Wespennestes durch die Feuerwehr erstatten, wenn hiervon eine konkrete Gefahr für den Mieter ausging. Dies auch, wenn zuvor keine Mitteilung an den Vermieter erfolgte.

Im Sachverhalt der Entscheidung des Amtsgerichtes Würzburg befand sich im Rollladen einer Mietwohnung ein Wespennest mit ca. 1000 Wespen. Nachdem sich an einem Tag plötzlich ein Schwarm von ca. 200 Wespen auf den Balkon des Mieters aufhielt, rief dieser zunächst seinen Vermieter kann, konnte diesen jedoch nicht erreichen und informierte hieraufhin die Feuerwehr. Diese beseitigte das Wespennest und stellte dem Mieter die Kosten des Einsatzes in Höhe von 263,64 € in Rechnung.

Der Mieter verlangte nunmehr von seinem Vermieter dass dieser ihm die Kosten der Beseitigung erstatte. Da eine freiwillige Zahlung seitens des Vermieters nicht erfolgte, wurde dieser gerichtlich in Anspruch genommen.

Das Amtsgericht entschied, dass der Vermieter die Beseitigung des Wespennestes durch die Feuerwehr nach § 536 a Abs. 2 Nr. 2 BGB tragen müsse. Das Gericht begründete dies damit, dass das Wespennest umgehend zu beseitigen war, weil von ihm eine akute Gefahr für Leib und Leben der Wohnungsmieter ausging.

Dies ergab sich insbesondere daraus, dass die Ehefrau des Mieters eine Allergie gegen Wespenstiche hatte und sich zudem ein Kleinkind im Haushalt aufhielt. In einer solchen Situation reicht es aus, dass der Mieter versucht seinen Vermieter telefonisch zu benachrichtigen. Darüber hinaus waren nach Feststellung des Gerichtes die für den Feuerwehreinsatz berechneten Kosten angemessen und erforderlich.

In einem ähnlich gelagerten Fall hatte bereits das Amtsgericht Meppen am 11.03.2013 zum Az.: 8 C 92/03 entschieden, dass der Vermieter die dort entstandenen Kosten des Feuerwehreinsatzes in Höhe von 393,00 € zu tragen hatte.

Obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Problemfrage existiert bislang nicht.

nbsp