12.03.2014

Gemeinsame elterliche Sorge für ein gemeinsames Kind nach Trennung der Eltern um jeden Preis?

Das OLG Hamburg hatte mit Beschluss vom 22.05.2008 Az: 10 UF 45/07 über einen Antrag zu entscheiden, mit dem die in Deutschland geborene Antragstellerin das alleinige Sorgerecht für ihren gemeinsamen Sohn mit dem Antragsgegner aus Guinea zugesprochen haben wollte.

Beide Elternteile konnten sich nachweislich über zentrale Fragen der Gesundheitsvorsorge, der Kindererziehung besonders in religiöser Hinsicht und den Reiseplanungen in die Heimat des Vaters nicht einigen, wobei die Mutter trotz ihrer Angst vor einer Kindesentführung den Umgang des Sohnes zum Vater unterstützte. Zudem kam es zu häufigen Auseinandersetzungen im Beisein des Kindes, die auch polizeilichen Einsatz erforderten.

Das Gericht gab dem Antrag der Mutter statt. Anhand des zentralen Prüfkriteriums des Kindeswohls stellte das Gericht klar, dass die gemeinsame elterliche Sorge keineswegs immer die für das Kind beste Form der Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung ist, wenn, wie hier, eine totale Kommunikationsunfähigkeit zwischen den Elternteilen besteht. Im vorliegenden Fall reiche es auf Grund des tiefgreifenden Zerwürfnisses zwischen den Eltern auch nicht aus, die gemeinsame elterliche Sorge nur teilweise aufzuheben. Zu Gunsten der Mutter spreche dabei, dass das Kind bislang bei ihr seinen Lebensmittelpunkt hatte und zu ihr sowie seinen Halbgeschwistern eine enge Bindung besteht. Die bisherige Entwicklung des Kindes zeigt ebenfalls, dass es bei der Mutter gut aufgehoben sei.

Für die praktische Tätigkeit ist darauf zu hinzuweisen, dass trotz des in Sorgerechtsverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes die fundierte Darstellung jener Tatsachen nicht zu kurz kommen darf, die der Präzisierung des unbestimmten Rechtsbegriffes des Kindeswohles dienen.