12.03.2014
„Brautgeld“ muss nicht zurückgezahlt werden
Wie das OLG Hamm mit Urteil vom 13.01.2011 zum Az.: I-18 U 88/10 entschied, ist eine im Rahmen einer Eheschließung von Angehörigen yezidischen Glaubens getroffene Brautgeldabrede, die eine Geldzahlung als Voraussetzung für die Eheschließung vorsieht, nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig, da sie die Freiheit der Eheschließung und die Menschenwürde verletzt.
Im zu Grunde liegenden Sachverhalt sind die Beteiligten Angehörige des yezidischen Glaubens. Die Kläger, der Bruder und die Schwägerin des Bräutigams, zahlten an den Vater der Braut vor der Eheschließung 8.000,00 €. Noch vor Ablauf eines Jahres nach Eheschließung der damals 19-jährigen verließ die Tochter des Beklagten ihren Ehemann, der sie in der Ehe vergewaltigt hatte. Das so genannte „Brautgeld“ verlangten die Kläger nunmehr mit der Behauptung zurück, es habe entsprechend des yezidischen Glaubens eine Abrede gegeben, nach der das Geld als Voraussetzung für die Ehe gezahlt und zurückgewährt werde, wenn die Eheleute weniger als ein Jahr zusammenleben. Das OLG Hamm entschied, dass eine derartige Abrede sittenwidrig sei und daher nach dem hier anzuwendenden deutschen Recht zurückzuzahlen ist.
Da beiden Seiten ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last falle, bestehe auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, da dieser nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist. Nach dem OLG Hamm soll kein Anreiz zum Abschluss von Brautpreisabreden nach yezidischem Vorbild mehr bestehen, was am Besten gewährleistet werde, wenn die Leistung auf Grund einer solchen Abrede auf eigenes Risiko erfolgt.