12.03.2014
Studenten mit Kindern haben längeren Unterhaltsanspruch gegenüber eigenen Eltern
Beginnen unterhaltsberechtigte Studenten infolge einer Schwangerschaft und der anschließenden Kindesbetreuung eine Ausbildung verzögert, verlieren sie dadurch nicht den Ausbildungsunterhaltsanspruch gegenüber den Eltern.
Das gilt jedenfalls insoweit, als sie ihre Ausbildung nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes - gegebenenfalls unter zusätzlicher Berücksichtigung einer angemessenen Übergangszeit - aufnehmen.Studenten mit Kindern haben längeren Unterhaltsanspruch gegenüber eigenen Eltern,nbspBGH 29.6.2011, XII ZR 127/09.
Die heute 30-jährige Klägerin absolvierte im Jahr 2001 das Abitur. Anschließend leistete sie bis Juli 2002 ein freiwilliges soziales Jahr ab. Im Januar 2003 gebar die unverheiratete Klägerin ein Kind, das sie bis September 2006 betreute. Im Oktober 2006 nahm sie das Studium der Sozialpädagogik auf, das sie im August 2009 abschloss. Ihren Antrag auf BAföG lehnte das Studentenwerk zunächst im Hinblick auf das Einkommen des Beklagten ab. Später gewährte es der Klägerin Vorausleistungen nach § 36 BAföG i.H.v. monatlich 585nbsp€. Vom Vater des Kindes erhält die Klägerin keinen Unterhalt.
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin von ihrem Vater Ausbildungsunterhalt für die Zeit von Juni 2008 an. Das AG wies die Klage ab; das OLG verurteilte den Beklagten zur Unterhaltszahlung für Juni 2008 i.H.v. 129 € sowie für Juli 2008 bis August 2009 i.H.v 206 € monatlich. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten blieb vor dem BGH erfolglos.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Ausbildungsunterhaltsanspruch gem. §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB.
Zwar mutet § 1610 Abs. 2 BGB den Eltern nicht zu, sich auch noch nach Ablauf mehrerer Jahre, in denen sie nach den schulischen Ergebnissen und dem bisherigen Werdegang des Kindes nicht mehr mit der Nachholung der Hochschulreife und der Aufnahme eines Studiums rechnen mussten, einen Ausbildungsanspruch des Kindes ausgesetzt zu sehen. Allerdings gibt es keine feste Altersgrenze für die Aufnahme einer Ausbildung, ab deren Erreichen der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfällt. So fehlt es an einer Obliegenheitsverletzung seitens der Unterhaltsberechtigten, wenn diese - wie hier - infolge einer Schwangerschaft und der anschließenden Kindesbetreuung ihre Ausbildung verzögert beginnt. Dies gilt jedenfalls insoweit, als er die Ausbildung nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes - gegebenenfalls unter zusätzlicher Berücksichtigung einer angemessenen Übergangszeit - aufnimmt.
Es muss dem erziehungsberechtigten Elternteil in den ersten drei Lebensjahren des Kindes möglich sein, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen, ohne daran durch eine eigene Erwerbstätigkeit gehindert zu sein; insoweit ist eine persönliche Betreuung durch einen Elternteil regelmäßig geboten. Diese vom Gesetzgeber im Rahmen seiner Einschätzungskompetenz liegende Grundentscheidung gilt nicht nur im Verhältnis des unterhaltsberechtigten zum unterhaltsverpflichteten Elternteil, sondern strahlt auch auf das Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen dem Unterhaltsberechtigten und seinen unterhaltspflichtigen Eltern aus.
Zwar hatte die Klägerin nicht sofort nach Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes mit ihrem Studium begonnen, sondern erst im Oktober 2006. Dass das Berufungsgericht ihr insoweit eine Übergangszeit zugestanden hatte, lag indes im tatrichterlichen Ermessen und war nicht zu beanstanden. Außerdem handelte es sich um die erste Ausbildung der Klägerin, die der Beklagte zu finanzieren hatte. Er musste sogar vergleichsweise niedrige Beträge für einen relativ kurzen Zeitraum (Juni 2008 bis August 2009) zahlen.
Besteht auch bei Ihnen der Bedarf an Unterstützung während der Ausbildung, können wir gern die Voraussetzungen einer Unterhaltspflicht überprüfen. Wenden Sie sich dazu vertrauensvoll an unsere Kanzlei.