12.03.2014

Mehr als vier Yorkshireterrier sind zuviel

Wie das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Urteil vom 06.01.2011 zum Az.: 1 K 944/10.KO entschied, kann eine Bauaufsichtsbehörde von einem Eigentümer, dessen Haus in einer von Wohnnutzung geprägten Umgebung steht, eine Reduzierung der Anzahl gehaltener Yorkshireterrier auf vier Hunde fordern bzw. die darüber hinaus gehende Haltung weiterer Yorkshireterrier untersagen.

Im vorliegenden Sachverhalt sind die Hundehalter Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten in der Ortsrandlage befindlichen Grundstücks einer Ortsgemeinde im Westerwaldkreis. In der näheren Umgebung befinden sich mehrere Einfamilienhäuser. Auf dem Grundstück hielten die Kläger bis zum Beginn des Jahres 2010 zeitweise zehn Yorkshireterrier. Im geringen Umfang züchteten sie die Tiere. Es waren keine speziellen baulichen Anlagen für die Hunde vorhanden. Nach Nachbarbeschwerden untersagte der Westerwaldkreis den Klägern die Haltung von mehr als vier Hunden auf ihrem Grundstück, da dies gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße.

Nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Koblenz war diese Anordnung rechtmäßig. Die Haltung von zehn Yorkshireterriern auf dem Anwesen der Kläger sei eine nicht genehmigte Nutzungsänderung, die das Maß der zulässigen Tierhaltung in einer durch Wohnnutzung geprägten Umgebung offensichtlich überschreite. Von derart vielen Tieren gehe für die Nachbarn eine unzumutbare Lärmbelastung aus. Es entspreche der allgemeinen Erfahrung, dass sich Hunde gegenseitig anbellen. All dies vollziehe sich nicht nur am Tag, sondern auch während der besonders schutzbedürftigen Abend-, Nacht- und frühen Morgenstunden. Nichts anderes gelte auch für die eher kleinen Yorkshireterrier, zumal deren Bellen als hochtonig einzustufen sei. Mithin verstoße die Hundehaltung gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Daher war der Westerwaldkreis berechtigt, von den Klägern eine Reduzierung der Anzahl der Hunde auf maximal vier Tiere zu fordern.