27.03.2014

Anspruch auf Teilzeitarbeit I

Nach § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, soweit dem keine betrieblichen Gründe entgegen stehen.

Nach der Rechtsprechung des BAG liegen betriebliche Gründe vor, wenn das Teilzeitverlangen nicht in Übereinstimmung mit Organisationsentscheidungen des Arbeitgebers gebracht werden kann und das betriebliche Organisationskonzept sowie die zugrundeliegende unternehmerische Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigt. Es stellt ein nachvollziehbares servicefreundliches Organisationskonzept dar, wenn der Arbeitgeber soweit gehend wie möglich sicherstellen will, dass seine Kunden jeweils nur einen Verkäufer als Ansprechpartner haben. Die Beeinträchtigung ist aber dann nicht wesentlich, wenn dieses Ziel auch bei Einsatz aller Arbeitnehmer in Vollzeit nicht erreichbar ist. Der Arbeitgeber muss dann ohnehin Vorkehrungen für den Fall treffen, dass der Kunde den Verkäufer nicht antrifft, an den er sich ursprünglich gewandt hatte.

Der 9. Senat hatte einen Fall aus einem Teppichhaus zu entscheiden. Dieses ist wöchentlich mindestens 60 Stunden geöffnet. Die Arbeitszeit einer Vollzeitkraft dauert im Durchschnitt 37,5 Stunden in der Woche. Die klagende Arbeitnehmerin verlangte eine Verkürzung ihrer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit auf 25 Stunden. Dadurch erhöht sich zwar die Wahrscheinlichkeit, dass Kunden sie für Rückfragen nicht antreffen. Angesichts der 60-stündigen Ladenöffnungszeit wird dadurch das betriebliche Organisationskonzept nicht wesentlich beeinträchtigt.

Die Klägerin hatte deshalb ebenso wie in beiden Vorinstanzen bei dem Bundesarbeitsgericht mit ihrem Teilzeitverlangen Erfolg.

Urteil des BAG vom 30.09.2003, AZ: 9 AZR 665/02