31.03.2014
Ein weiterer Schritt zur Umsetzung des Verbots der Altersdiskriminierung - Keine Anwendbarkeit des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB bei Kündigungen nach dem 02.12.2006
Die Regelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB ist mit Unionsrecht unvereinbar und für Kündigungen, die nach dem 02.12.2006 erklärt wurden, nicht mehr anzuwenden.
§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB enthält die Regelung, dass bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer die Zeiten, die vor dem 25. Lebensjahr des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt werden. So wurden bisher zum Beispiel die Zeiten einer Ausbildung im selben Betrieb bei einer Kündigung nicht hinzugerechnet und so erheblich kürzere Kündigungsfristen erreicht.
In einer Entscheidung vom 19.01.2010 hat der EuGH (Az.: C-555/07) erkannt, dass das Unionsrecht, insbesondere das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters entsprechend der Richtlinie 2000/78/EG zur Gewährleistung der Gleichbehandlung dahin auszulegen ist, dass es einer wie in § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB enthaltenen Regelung entgegensteht.
Da der deutsche Gesetzgeber die bis zum 02.12.2006 gesetzte Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG nicht eingehalten hat, ist die Regelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB unionsrechtskonform auszulegen. Eine andere Auslegung als die wörtlich bestimmte sei nicht möglich, die Regelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB somit gänzlich nicht mehr anzuwenden.
Bei der Berechnung der Kündigungsfrist sind daher auch die Zeiten der Beschäftigung vor dem 25. Lebensjahr eines Arbeitnehmers einzubeziehen.
Vom BAG war bereits entschieden, dass nach dem 25. Lebensjahr erfolgte Ausbildungszeiten bei der Berechnung der Kündigungsfristen zu berücksichtigen sind. Die verlängerten Kündigungsfristen honorieren die Betriebs- und Unternehmenstreue und sollen damit der typischerweise verbundene Verminderung der Flexibilität Rechnung tragen. Diese Überlegungen betreffen gleichermaßen Zeiten, die ein Arbeitnehmer vor dem 25. Lebensjahr zurückgelegt hat.
Das BAG war zu dieser Entscheidung berufen, denn die unionsrechtskonforme Auslegung nationalen Rechts obliegt den nationalen Gerichten.
BAG Urteil vom 09.09.2010, Az.: 2 AZR 714/08