31.03.2014
Kein fristloser Rauswurf bei Drohung mit Krankschreibung
Wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 16.12.2011 zum Aktenzeichen 10 FH 308/10 entschied, rechtfertigt die Drohung eines Mitarbeiters, er werde sich krank schreiben lassen, nicht immer eine fristlose Kündigung.
Dies insbesondere dann nicht, wenn der Mitarbeiter tatsächlich krank sei, aber dennoch zur Arbeit erscheine. Er dürfe dann im Streit durchaus ankündigen, er werde einen Arzt aufsuchen und sich gegebenenfalls krankschreiben lassen.
Im vorliegenden Fall gab das Gericht mit seinem Urteil der Klage eines Arbeitnehmers gegen eine fristlose Kündigung statt. Der Lastwagenfahrer hatte sich darüber geärgert, dass er nicht Feierabend machen durfte, sondern eine weitere Fahrt übernehmen sollte. Im Streit sagte er unter anderem, er werde jetzt einen Arzt aufsuchen und sich krankschreiben lassen. Daraufhin kündigte ihn der Arbeitgeber fristlos. Das Landesarbeitsgericht sah dafür keine rechtliche Grundlage. Zwar war die Drohung des Klägers grundsätzlich ein wichtiger Kündigungsgrund. Da der Kläger aber tatsächlich an einer Fußverletzung litt und trotzdem kam, sei die Rechtslage anders. Denn in diesem Fall sei er grundsätzlich nicht zur Arbeitsleistung nicht verpflichtet gewesen.
In jedem Fall ist es für den Arbeitnehmer ratsam, sich einer derartigen Androhung gegenüber dem Arbeitgeber stets zu enthalten, da die Rechtssprechung auf derartige Ankündigungen in der Regel restriktiv reagiert.