31.03.2014

Ordentliche Kündigung nach verspäteter Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit

Das LArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.01.2011, Az.: 12 Sa 522/10) hat entschieden, dass wiederholte Verletzungen der Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit nach erfolgter Abmahnung eine ordentliche Kündigung rechtfertigen können.

Der 37- jährige Kläger arbeitete seit Mai 1993 als Vorarbeiter in der Flugzeuginnenreinigung bei einem Dienstleistungsunternehmen auf dem Frankfurter Flughafen. In der Vergangenheit war der Kläger wiederholt arbeitsunfähig erkrankt, meistens wegen Beschwerden an der Lendenwirbelsäule. Bereits im Jahre 2003 erinnerte der Arbeitgeber den Kläger schriftlich daran, eine Erkrankung unverzüglich, das heißt möglichst noch vor Dienstbeginn, der Personalabteilung anzuzeigen, damit das Personal anderweitig disponiert werden könne. Der Kläger zeigte in der Folgezeit zwischen 2003 und 2009 seine Arbeitsunfähigkeit dennoch sechsmal verspätet an und wurde dafür viermal abgemahnt. Am 01.09.2009 meldete der Kläger wiederum nicht unverzüglich seiner Arbeitsunfähigkeit und wurde deshalb vom Arbeitgeber fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Seine Kündigungsschutzklage hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg.

Das LArbG Frankfurt am Main hat der dagegen gerichteten Berufung des Arbeitgebers stattgegeben.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Kündigung zwar nicht als fristlose, aber doch als ordentliche Kündigung wirksam.

Die wiederholte Verletzung der Meldepflicht bei Erkrankung rechtfertige nach erfolgloser Abmahnung die ordentliche Kündigung (hier § 1 Abs. 2 KSchG). Die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer ergebe sich aus dem Gesetz. Sie bestehe unabhängig von der Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Nach der Anzahl der Pflichtverstöße des Klägers trotz erhaltener Abmahnungen überwiege das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Eigenart der vom Arbeitgeber erbrachten Dienstleistung, nämlich der Flugzeuginnenreinigung, bringe es mit sich, dass sie jeweils nur in einem engen zeitlichen Fenster erledigt werden könne. Dafür sei es zwingend erforderlich, dass das eingeteilte Personal zu den vorgegebenen Zeiten erscheine bzw. im Verhinderungsfall unverzüglich das Nichterscheinen mitteile, damit der Arbeitgeber den Personaleinsatz kurzfristig anderweitig disponieren könne. Dem Kläger fiele als Vorarbeiter zudem noch eine herausgehobene Rolle zu. Der Arbeitgeber sei bei seinem Geschäft in besonderer Weise auf verlässliche Mitarbeiter angewiesen. Im vorliegenden Fall konnte sich die Beklagte allerdings nicht in der für ihr Geschäft notwendigen Weise auf den Kläger verlassen. Demgegenüber schaffte die zugunsten des Klägers zu berücksichtigende langjährige Betriebszugehörigkeit von über 16 Jahren bei Ausspruch der Kündigung kein ausreichendes Gegengewicht, um seinem Interesse am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses auch bei einer ordentlichen Kündigung, d.h. über den Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist hinaus, noch den Vorrang einzuräumen.

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