Fettabsaugung kann nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden

Aufwendungen für eine Heilbehandlung können als Kosten für eine außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn diese zwangsläufig entstanden sind.

Erforderlich ist jedoch die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder eine Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, mit der belegt werden kann, dass es sich um eine krankheitsbedingte Aufwendung handelt.

In dem entschiedenen Fall machte die Klägerin die Kosten für eine Fettabsaugung steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend. Diese hatte sich einer Liposuktion an den Armen und Beinen unterzogen, mithin litt die Klägerin an einem Lipödem, was ihr durch den behandelnden Arzt bestätigt wurde. Für die Operation fielen Kosten in Höhe von 11.520 Euro an. Damit wollte die Klägerin eine lebenslange Lymphdrainage und Kompression vermeiden.
Das Finanzgericht lehnte die Anerkennung der Kosen als außergewöhnliche Belastungen ab, mithin handele es sich hierbei nicht um Kosten im Zusammenhang mit einer wissenschaftlich anerkannten Behandlungsmethode bei einem diagnostizieten Lipödem. Zwar könne durch die Fettabsaugung das vorhandene Fettgewebe reduziert werden. Jedoch sei wissenschaftlich nicht hinreichend bewiesen, dass die Lipödembeschwerden damit auch nachhaltig reduziert würden. Zudem versäumte es die Klägerin auch, direkt zu Beginn der Behandlung ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorzulegen.

Als Schulmedizinische Behandlungen bei einem Lipödem sind die Krankengymnastik, die Lymphdrainage und die Kompression angesehen.
 
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil FG BW 7 K 1940 17 vom 27.09.2017
[bns]