Ausgleich ehebedingter Nachteile bei Altersvorsorgeunterhalt

Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt als er bei hinweggedachter Ehe erwürbe, wird ausgeglichen, wenn er Altersvorsorgeunterhalt erlangen kann.

Dadurch wird der Unterhaltsberechtigte hinsichtlich der Altersvorsorge so behandelt, als ob er aus einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit zusätzliche Nettoeinkünfte in Höhe des ihm zustehenden Elementarunterhalts hätte.

Ehebedingte Nachteile können sich aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes und aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 235 12 vom 26.02.2014
Normen: BGB §§ 1573 Abs. 2, 1578 b Abs. 1, 2
[bns]