Jobcenter muss Besuch des Kindes in Indonesien zahlen

Da das Umgangsrecht zwischen Vater und Sohn ein wichtiger Baustein für die Entwicklung ist, muss das Jobcenter einem Arbeitslosen eine dreiwöchige Reise nach Indonesien finanzieren.


Zu diesem Ergebnis gelangte das Landessozialgericht NRW im Fall eines Hartz-IV-Empfängers, dessen Sohn mit seiner Mutter in dem asiatischen Land lebt. Vor dem Hintergrund seiner geringen finanziellen Mittel beantragte der Mann daher die Übernahme der gesamten Besuchskosten (Flug, Gebühren, Verpflegung) durch das Jobcenter, welches diesem Begehren jedoch nicht folgen wollte.

Im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes entschied das Gericht jedoch anders:

Der Mann steht im regelmäßigen schriftlichen und telefonischen Kontakt mit seinem Sohn. Die letzte Reise zu seinem Kind liegt rund ein Jahr zurück. Dem Umgangsrecht und dem Kindeswohl ist eine so große Bedeutung zuzumessen, dass die finanziellen Mittel zumindest einmal im Jahr zur Verfügung gestellt werden müssen. Auch ist die Reisedauer angemessen, zumal ein kürzerer Zeitraum für die Ausübung des Umgangsrechts ungeeignet wäre.
 
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil LSG NW L 7 AS 2392 13 B ER vom 17.03.2014
[bns]