Nur in Ausnahmefällen können Kinder von der Teilnahme einer Klassenfahrt aufgrund ihres Glaubens befreit werden
Wollen Eltern ihre Kinder aufgrund ihrer religiöser Ansichten von einer Klassenfahrt befreit wissen, muss im Vorfeld zunächst einmal der Versuch einer Kompromisslösung unternommen werden.
Scheitert dieser, kann das Kind nur befreit werden, sofern die Teilnahmepflicht eine intensive Beeinträchtigung darstellen würde.
Dem OVG Bremen lag folgender Sachverhalt zu grunde:
Ein Vater hatte die Freistellung von einer Klassenfahrt seiner insgesamt 3 Kinder begehrt. Er befürchtete, dass seine Kinder nicht ausreichend christlich betreut werden würden und eine Unterbringung ausserhalb des Elternhauses in die Erziehung eingreife. Daraufhin bot die Schule dem Vater an seine Kinder vom nur 35 km entfernten Reiseziel abends nach Hause zu holen, um es anschliessend morgens wieder zurückzubringen. Dieses Angebot schlug der Vater aus.
Das Gericht entschied nun, dass die Kinder zur Teilnahme an der Klassenfahrt verpflichtet sind, sofern sich diese Verpflichtung nicht als schwerwiegende Verletzung in die Glaubensfreiheit darstelle; doch auch dann ist eine Abwägung im Einzelfall erforderlich. Zwar stehe das religiöse Erziehnungsrecht dem staatlichen Bildungsauftrag gleichrangig gegenüber, doch müsse gerade in diesen Fällen versucht werden, eine Kompromisslösung herbeizuführen.
Dem OVG Bremen lag folgender Sachverhalt zu grunde:
Ein Vater hatte die Freistellung von einer Klassenfahrt seiner insgesamt 3 Kinder begehrt. Er befürchtete, dass seine Kinder nicht ausreichend christlich betreut werden würden und eine Unterbringung ausserhalb des Elternhauses in die Erziehung eingreife. Daraufhin bot die Schule dem Vater an seine Kinder vom nur 35 km entfernten Reiseziel abends nach Hause zu holen, um es anschliessend morgens wieder zurückzubringen. Dieses Angebot schlug der Vater aus.
Das Gericht entschied nun, dass die Kinder zur Teilnahme an der Klassenfahrt verpflichtet sind, sofern sich diese Verpflichtung nicht als schwerwiegende Verletzung in die Glaubensfreiheit darstelle; doch auch dann ist eine Abwägung im Einzelfall erforderlich. Zwar stehe das religiöse Erziehnungsrecht dem staatlichen Bildungsauftrag gleichrangig gegenüber, doch müsse gerade in diesen Fällen versucht werden, eine Kompromisslösung herbeizuführen.
Oberverwaltungsgericht Bremen, Urteil OVG Bremen 1 A 275 10 vom 19.11.2013