BaföG und Unterhaltsansprüche

Ist der Lebensunterhalt eines Kind durch die Gewährung von BaföG ausreichend gesichtert, besteht kein Anspruch auf Unterhalt gegenüber der Eltern.

Das gilt unabhängig davon, ob ein Antrag auf BaföG gestellt wurde oder nicht. Wenn dem Kind eine Antragstellung zumutbar ist, entfällt der Anspruch auf Unterhalt.

Hier hatte eine 21 Jahre alte Studentin von ihrem Vater die Erhöhung des Kindesunterhalts unter dem Hinweis verlangt, dass ihre Lebenserhaltungskosten aufgrund des Studiums gestiegen sind.
Das Gericht gab dem Anspruch im Ergebnis nicht statt. Es führt seine Entscheidung damit aus, dass die Antragstellerin ihre Bedürftigkeit nicht ausreichend darlegen konnte. Desweiteren sei es unerheblich, ob die Antragstellerin die BaföG Leistung nur nicht in Anspruch genommen habe, um sich nicht frühzeitig zu verschulden. BaföG Leistungen in Anspruch zu nehmen sei jedem Studenten zumutbar, zumal die Darlehensbedingungen besonders günstig sind und Studierende nicht unangemessen benachteiligen.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG Hamm 2 WF 161 13 vom 26.09.2013
[bns]