Teilnahme an Klassenfahrt – Zusage verpflichtet in der Regel beide Elternteile
Erteilt ein Elternteil seine Zustimmung zur Teilnahme einer Klassenfahrt, so gilt diese Zusage in der Regel auch für den anderen Elternteil.
Etwas anderes könne nur gelten, wenn ausreichend Indizien vorlägen, wie z. B. eine Trennung der Eltern.
Im hier vom Verwaltungsgericht Minden zu entscheidenden Fall ging es in der Sache darum, dass sich ein Vater weigerte die Kosten für eine Klassenfahrt zu übernehmen, nachdem sein Kind nicht daran teilgenommen hatte.
Die Schule sah hingegen in der Zusage seitens der Mutter eine ausreichende Verpflichtung zur Zahlung.
Diese Ansicht teilte das Gericht. Sofern das Fürsorgerecht beiden Elternteilen zustehe, reiche die Zusage des jeweils einen völlig aus.
Im hier vom Verwaltungsgericht Minden zu entscheidenden Fall ging es in der Sache darum, dass sich ein Vater weigerte die Kosten für eine Klassenfahrt zu übernehmen, nachdem sein Kind nicht daran teilgenommen hatte.
Die Schule sah hingegen in der Zusage seitens der Mutter eine ausreichende Verpflichtung zur Zahlung.
Diese Ansicht teilte das Gericht. Sofern das Fürsorgerecht beiden Elternteilen zustehe, reiche die Zusage des jeweils einen völlig aus.
Verwaltungsgericht Minden, Urteil VG Minden 8 K 2772 12 vom 17.05.2013