Zur Frage, wann der Erwerb einer Immobilie durch den Makler als Wucher zu bewerten ist

Erwirbt ein mit dem Verkauf der Immobilie betrauter Makler diese selbst zum halben Verkehrswert, kann der zugrunde liegende Vertrag unter dem Gesichtspunkt des Wuchers nichtig sein.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt konnte ein Ehepaar die Raten für seine beiden Eigentumswohnungen nicht mehr bedienen. Eine Immobilienmaklerin suchte vergeblich nach einem Käufer und Erwarb die Wohnungen schließlich selbst für 90.000 €. Der eigentliche Verkehrswert lag hingegen bei 187.000 €. Der Erlös reichte gerade zur Deckung der Schulden des Paares. Die Maklerin ihrerseits veräußerte die Wohnungen innerhalb von fünf Monaten für 160.000 € weiter.

Das Gericht wertete diese Vorgänge als Wucher und erklärte die Eigentumsübertragung für fehlerhaft:

Zum einen bestand ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, da sich die lokal tätige Maklerin mit den örtlichen Immobilienpreisen auskannte und somit um den deutlich höheren Wert der Immobilien wusste. Daneben war ihr auch bekannt, dass dem Ehepaar die Zwangsvollstreckung drohte. Diese Zwangslage des Paares nutzte sie bewusst zu ihrem Vorteil aus, weshalb das Rechtsgeschäft in der Gesamtbetrachtung als Rechtsfehlerhaft zu werten war.
 
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil OLG OL 1 U 61 14 vom 02.10.2014
Normen: § 138 BGB
[bns]