Wohnungseigentümer schuldet erst bei tatsächlichem Austausch einer Schließanlage Kostenersatz bei verlorenem Schlüssel

Der Verlust des Wohnungsschlüssels einer Schließanlage rechtfertigt aus Sicherheitsgründen den Austausch der gesamten Schließanlage, falls eine missbräuchliche Verwendung des nicht auffindbaren Schlüssels durch Unbefugte zu befürchten ist.


Der Mieter ist nicht verpflichtet, der Wohnungseigentümergemeinschaft fiktive Kosten eines noch nicht vorgenommenen Austauschs der Schließanlage zu erstatten.

Es gehört zur mietvertraglichen Nebenpflicht die Obhut über den Schlüssel nicht zu verletzen.

Zwischen den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, durch das Verhaltenspflichten und Treue- und Rücksichtnahmepflichten begründet werden.

Ein Wohnungseigentümer haftet den übrigen Miteigentümern für das Verschulden seiner Mieter und Untermieter.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 205 13 vom 05.03.2014
Normen: BGB § 546
[bns]